FAQ - Kinder

Selbstgenutztes Immobilieneigentum ist dann nicht zu verwerten, wenn es sich um den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohnungseigentum handelt. Auch die Beleihung der eigengenutzten Immobilie kann nicht verlangt werden. Bei bereits an die Enkel übertragenem Immobilieneigentum gegen einen lebenslangen Nießbrauch besteht kein Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus steht dem unterhaltspflichtigen Kind ein sogenanntes Altersvorsorgevermögen zu, das nicht einzusetzen ist. Das Vermögen ergibt sich aus der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens während des ganzen Erwerbslebens, wobei eine Verzinsung von 4 % zugrunde gelegt wird. Dem Kind muss auch ein Notgroschen verbleiben, dessen Höhe von den Umständen des Einzelfalls abhängt, den Einkommensverhältnissen und sonstigen Unterhaltsverpflichtungen, untere Grenze ist das sozialhilferechtliche Schonvermögen. Bei einem alleinstehenden, kinderlosen Kind mit einem Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes hat der Bundegerichtshof 10.000,- € für ausreichend angesehen. BGH, B.v. 07.08.2013 – XII ZB 269/12 BGH, B.v. 20.02.2019 – XII ZB 364/18

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Haftungsanteil des verheirateten Kindes unabhängig davon, ob das Schwiegerkind mehr verdient oder weniger, wie folgt zu berechnen: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis (10%) vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen. Beispiel: unterhaltspflichtiges Kind 1.000 € Ehegatte 5.500 € zusammen 6.500 € (Anteil am Gesamteinkommen: Kind 15,38 % Ehegatte 84,62 %) ./. Familienselbstbehalt (1.800 € Kind + 1.440 € Ehegatte, DT D I) 3.240 € 3.260 € ./. 10% Haushaltsersparnis 326 € 2.934 € Davon ½ = 1.467 € + Familienselbstbehalt 3.240 € 4.707 € Das ist der individuelle Familienselbstbehalt. Vom Pflichtigen zu deckender Selbstbehalt sind 15,38 % davon 724,15 € Elternunterhalt: Einkommen 1.000 € - 724,15 € = 276,00 € Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs erfährt das Schwiegerkind durch den Elternunterhalt keine Nachteile. BGH, B.v. 05.02.2014 – XII ZB 25/13

Es besteht keine Pflicht, das Jugendamt bei einer Scheidung zu kontaktieren. Wenn es gemeinsame Kinder gibt und Streitigkeiten zum Beispiel über den Umgang vorliegen, kann es vielleicht hilfreich sein, das Jugendamt zu kontaktieren, da dort möglichweise eine Einigung erzielt werden kann.

Zum Einkommen gehören jedenfalls das Erwerbseinkommen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Renteneinkommen, Vermögens- und Kapitalerträge, Gebrauchsvorteile eines selbstbewohnten Eigenheims und der Taschengeldanspruch gegen den Ehepartner. BGH, U.v.12.12.2012 – XII ZR 43/11 Fiktives Einkommen wegen Verletzung einer Erwerbsobliegenheit wird in der Regel nicht berücksichtigt (Wendl/Dose/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 988). Wählt das verheiratete unterhaltspflichtige Kind aber die Steuerklasse V wird eine fiktive Steuerlast bei einer Einzelveranlagung ermittelt. BGH, VB v. 17.06.2015 – XII ZB 458/14 Als Abzugsposten kommen neben Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, berufsbedingten Aufwendungen auch zusätzliche Krankenversicherungskosten, Zins- und Tilgungsleistungen für Verbraucherdarlehen und Darlehen für selbst- oder fremdgenutzte Immobilien sowie Altersvorsorgeaufwendungen von 5 % aller sozialversicherungspflichtigen Einkünfte und von 25 % aller anderen Erwerbseinkünfte in Betracht. Zu berücksichtigen sind auch vorrangige gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflichten. BGH, U.v.19.03.2003 – XII ZR 123/00 BGH, U.v.30.08.2006 – XII ZR 98/04 BGH, B.v.15.02.2017 – XII ZB 201/16